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AGB Kostümverleih

Allgemeine Geschäftsbedingungen Kostümverleih

 

1. Zustandekommen des Mietvertrages

Der Mieter entscheidet vor Ort, welches Kostüm er leihen möchte. Er unterschreibt den Mietvertrag, womit die AGBs anerkannt werden und zahlt sofort bar. Er bekommt das ausgewählte Kostüm sofort zur Verwendung ausgehändigt. Nach dem festgelegten Termin der Feier in der Einrichtung hat der Kunde eine Woche Zeit, das Kostüm ungereinigt mit allem Zubehör in die vor Ort bereitgestellte Rückgabekiste zu legen oder an den bereitgestellten Garderobenständer zu hängen.

Wird das Kostüm nicht im angegeben Zeitraum zurückgegeben, wird die Leihgebühr noch einmal in voller Höhe fällig.

 

2. Eigentum des Mietgegenstandes

Der Mietgegenstand bleibt Eigentum des Vermieters und ist nach der Nutzung zurückzugeben.
Bei Nichtrückgabe wird die Herausgabe des Mietgegenstandes gerichtlich eingefordert, dabei entstehende Kosten sind in vollem Umfang vom Mieter zu tragen.

 

3. Schäden am Mietgegenstand

Für Schäden, die am Mietgegenstand entstehen, haftet der Mieter.
Geringe, leicht zu reparierende Schäden (z.B. offene Naht, abgerissener Knopf etc.) und normale, durch einfache Reinigung entfernbare Verschmutzungen sind im Verleihpreis inbegriffen.
Bei größeren Schäden und Verschmutzungen, die nicht entfernbar sind, hat der Mieter die entstandene Wertminderung bzw. bei Totalschaden den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen.

 

4. Privatsphäre und Datenschutz

Alle Kundendaten werden ausschließlich für die Abwicklung der Bestellung erfragt, gespeichert und verwendet.
Eine darüber hinaus gehende Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.

 

5. Gerichtsstand

Für alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung entstehenden Meinungsverschiedenheiten und Rechtsstreitigkeiten gilt ausschließlich deutsches Recht.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist
Hamburg.

 

6. Schlussbestimmungen/ Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder Teile davon unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung oder einer Regelungslücke tritt eine dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung nahekommende Regelung, die von den Parteien vereinbart worden wäre, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Lässt sich diese nicht ermitteln, gilt die gesetzliche Regelung.


 

Stand: 20.1.2017

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